Regeländerungen


Das wichtigste Regelwerk der Leichtathletik ist die IWR (Internationale Wettkampfregeln). Diese erweitert der DLV durch nationale Bestimmungen und wird durch die einzelnen Ländesverbände mit entsprechende Ergänzungen versehen. 

Diese Regelwerk wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegenfalls angepasst. Die jeweiligen Änderung sind auf den folgenden Seiten zu finden.

  • im Jahr 2023 liegen keine Regeländerung vor 

  • Weitsprung (TR 30.1.1)
    • Es ist ein Fehlversuch, wenn beim Absprung ein Teil des Fußes/Schuhs die Senkrechte über der Absprunglinie durchbricht, sei es beim Durchlaufen ohne zu springen oder beim Sprungvorgang. Sollte der Übertritt nicht per Sichtkontrolle bzw. Videotechnik erfolgen, legt TR 29.5 fest, dass die Nutzung von Plastilin zur Unterstützung der Kampfrichter:innen verwendet werden kann, dieses ist jedoch in einem Winkel von 90° (statt wie bisher 45°) zu benutzen.
    • Die Nutzung einer Videotechnik oder von Plastilin ist keine Pflicht, kann aber die Arbeit bzw. die Entscheidung des jeweiligen Obmanns unterstützen und somit ggf. auch erleichtern

 

  • Bahnverstoß (TR 17.4)

    • Folgende zwei Ausnahmen führen nicht mehr zur sofortigen Disqualifikation:

  • Wenn bei Läufen in Bahnen in einer Kurve bei der inneren Bahnlinie die Bahnbegrenzung oder Boardkante einmal berührt wird (17.4.2).
  • Wenn bei Läufen die nicht in Bahnen gelaufen werden ein Schritt auf oder vollständig über die innere Begrenzungslinie oder die Boardkante gemacht wird (17.4.3).
    • Bei zwei oder mehr Verstößen der oben angegebenen Fälle, kommt es dann folglich zur Disqualifikation.

 

  • Gemischte Wettkämpfe (TR 9.2)
    • Gemischte Wettbewerbe zwischen männlichen und weiblichen Teilnehmer:innen sind normalerweise nicht erlaubt.
    • Ausnahmen dieser Regel gelten für folgende Punkte:
      • Laufwettbewerbe von 5.000m und länger
        • Wenn nicht genügend Athlet:innen des einen oder beider Geschlechter teilnehmen, um die Durchführung getrennter Läufe zu rechtfertigen.
        • Solche Läufe sind in keinem Fall durchzuführen, wenn dadurch Schrittmachen oder Unterstützen von Athlet:innen eines Geschlechts durch Athlet:innen des anderen Geschlechts ermöglicht wird.

      • Technische Wettbewerbe
        • Männer und Frauen können parallel auf einer oder mehreren Anlagen durchgeführt werden
        • Getrennte Wettkampflisten sind zu führen
        • Ergebnisse sind getrennt nach Geschlechtern zu veröffentlichen.
        • Regeln TR 25 ff sind weiterhin zwingend zu beachten

    • Werden in den anderen Fällen gemischte Wettbewerbe durchgeführt, können diese Ergebnisse nicht in die nationalen und internationalen Bestenlisten aufgenommen werden und somit auch nicht als Qualifikationsleistung anerkannt werden.
    • Abweichende Regelungen können bei vereins- und kreisoffenen Veranstaltungen ohne jeglichen Qualifikationscharakter getroffen werden. In der jeweiligen Ausschreibung ist dann auf die gemischten Wettkämpfe und die möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

 

  • Regel 143.1 (TR 5.1) Kleidung, Schuhe und Startnummern

Neue Anmerkung:
soll beim Begriff „was kann die Sicht der Kampfrichtererschweren“ soweit gefasst interpretiert werden, dass die Athleten ihr Haar in einer besonderen Art tragen.

 

  • Regel 143.2 (TR 5.2) Kleidung, Schuhe und Startnummern

ergänzt:

...Sie dürfen jedoch nicht so beschaffen sein, dass sie Wettkämpfer nirgend eine unfaire Unterstützung oder einen Vorteil geben. Jedes Schuhmodell muss für jeden im Geist der Universalität der Leichtathletik hinreichend verfügbar sein. Um diese Anforderung zu erfüllen gilt für jeden Schuh, der erstmalig nach dem 31. Januar 2020 eingeführt wurde, die untenstehende Übergangsbestimmung (Anmerkung 2). Jeder Schuh, der am oder nach dem 9. August 2021 erstmalig eingeführt wird, darf nicht in Wettkämpfen benutzt werden, solange und bis er durch das Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schema wie in untenstehender Anmerkung 2a verfügbar ist. Jeder Schuh, der nicht diesen Anforderungen entspricht, gilt als Prototyp und darf in Wettkämpfen nicht benutzt werden.


geändert von Anmerkung zu Regeltext:

5.2.1 Die Anpassung eines Schuhs, damit er mit der Charakteristik eines Athletenfusses über einstimmt, ist erlaubt, wenn sie im Sinne der generellen Prinzipien dieser Regel erfolgt. Jedoch sind Einmalig-Schuhe die auf Bestellung gemacht wurden (d.h. es gibt nur einen von der Art), um die Charakteristik eines Athletenfusses oder andere Anforderungen zu erfüllen, sind nicht erlaubt.

5.2.2 Wenn WA Grund zur Annahme hat, dass ein Schuhmodell oder spezifische Technologie nicht den Regeln oder ihrem Geiste entspricht, kann WA den Schuh weiteren Untersuchung unterziehen und die Nutzung dieser Schuhe oder Technologie im Wettkampf bis zum Abschluss der Untersuchung untersagen.

 

Neue Anmerkung:

Anmerkung 1: Mindestens vier Monate vor einer Internationalen Veranstaltung, bei der ein Athlet vorsieht, einen Schuh zu tragen, der vorher noch nicht bei Internationalen Veranstaltungen genutzt wurde, muss der Athlet (oder sein Vertreter) die Spezifikation (d.h. Größe, Dimensionen, Sohlendicke, Struktur usw.) des neuen Schuhs an World Athletics übermitteln; zu bestätigen, ob der neue Schuh in irgend einer Weise angepasst wird; und Informationen über die Verfügbarkeit des neuen Schuhs auf dem offenen Endkundenmarkt (d.h. in Läden oder Online Shops) bei zusteuern. Nach der Prüfung dieser Informationen kann World Athletics verlangen, dass Muster des Schuhs zur weiteren Untersuchung vom Hersteller übersendet werden. World Athletics wird sich in angemessener Form bemühen, die Untersuchungen so schnell wie machbar (wenn möglich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Schuhs bei World Athletics) abzuschließen.

Anmerkung 2: Übergangsperiode vom 31. Januar 2020 bis 8. August 2021. Diese Anmerkung wurde eingefügt in Anerkennung der Tatsache, dass am 15. Juli 2020 vom Councileine Arbeitsgruppe für Leichtathletikschuhe eingesetzt wurde, die in Zusammenarbeit mit Hersteller die Gänze dieser TR 5 in Bezug auf Schuhe zum Ende des Jahres 2020 überprüfen wird. Die nachfolgenden Anmerkungen a) bis e) unterstützen alle Beteiligten bei der praktischen Anwendung dieser TR 5 für alle Schuhe (Straßenschuhe oder Spikes) bis einschließlich zum 8. August 2021

a) Jeder neue Schuh (Straßenschuh oder Spike), der nach dem 31. Januar 2020 eingeführt wurde und bis zum 15. Juli 2020 schon von World Athletics dahingehend anerkennt wurde, dass er die Bestimmungen von TR 5. 13 erfüllt, kann in Internationalen Veranstaltungen sofort genutzt werden („ein zugelassener Schuh“). Nach dem 15. Juli 2020 muss ein zugelassener Schuh auch jedem Nicht-Vertrags-Athleten (d.h. der keinen Vertrag mit dem Hersteller hat) vor einer Internationalen Veranstaltung verfügbar gemacht werden. Die Arbeitsgruppe für Leichtathletikschuhe wird den Prozess (einschließlich Zeitplanungen), die Kriterien (d.h. ob der Athlet einen Startplatz bei einer Veranstaltung der World Athletics Serie oder den Olympischen Spielen erhält), die Anzahl der erforderlichen Schuhe (einschließlich Modell, Größen etc.), die Vertriebsmethoden und die Ressourcen (einschließlich Kosten), die zur Verwaltung des Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schemas nötig sind, entwickeln und fertig stellen.

b) Wenn nach dem 15. Juli 2020 ein Spitzenathlet vorhat, einen neuen Schuh (Straßenschuh oder Spike) in einer Internationalen Veranstaltung zu benutzen, muss der Athlet (oder sein Vertreter) die Spezifikation (d.h. Größe, Dimensionen, Sohlendicke, Struktur usw.) des neuen Schuhs an World Athletics übermitteln; und zu bestätigen, ob der neue Schuh in irgendeiner Weise angepasst wird. Nach der Prüfung dieser Informationen kann World Athletics verlangen, dass Muster des Schuhs zur weiteren Untersuchung vom Hersteller übersendet werden. World Athletics wird sich in angemessener Form bemühen, die Untersuchungen so schnell wie machbar (wenn möglich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Schuhs bei World Athletics) abzuschließen. Der Schuh muss von World Athletics dahingehend vor der Nutzung in der Internationalen Veranstaltung bestätigt werden, dass er die Anforderungen von TR 5.13 erfüllt.

c) Wenn nach dem 15. Juli 2020 ein Spitzenathlet vorhat, einen neuen Schuh (Straßenschuh oder Spike) in einer Internationalen Veranstaltung zu benutzen und dieser in Übereinstimmung vor vorstehendem Absatz b) zugelassen wurde, muss der Athlet (oder sein Vertreter) Informationen zur Verfügung stellen, die bestätigen, dass der Hersteller den Schuh dem Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schema verfügbar macht, zusammen mit ergänzenden Informationen bezüglich der Anzahl an Schuhen (einschließlich Modell, Größen etc.)

d) Unter der Voraussetzung der Übereinstimmung mit den vorstehenden Absätzen b) und c) darf jeder neue, am oder nach dem 15. Juli 2020 eingeführte Schuh in Internationalen Veranstaltungen benutzt werden, sobald er über das Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schema vor der Internationalen Veranstaltung, bei der der Spitzenathlet diesen Schuh tragen wollte, verfügbar gemacht wurde.

e) Jeder Schuh, der die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, wird als Prototyp angesehen und darf nicht in Veranstaltungen genutzt werden. Die einführenden Absätze von TR 5.2 und TR 5.2.1, 5.3, 5.4., 5.6 u n d 5.1 3 sind unzweifelhaft während der in dieser Anmerkung beschriebenen Übergangsperiode geltend.

 

  • Regel 143.5 Kleidung, Schuhe und Startnummern

Maße der Spikes

Der aus Sohle oder Absatz herausragende Teil der Spikes darf nicht länger als 9 mm, beim Hochsprung und Speerwurf nicht länger als 12 mm sein. Der Spike muss so beschaffen sein, dass er mindestens bis zur Hälfte seiner Länge von der Spitze weg durch eine quadratische Messlehre mit 4 mm Kantenlänge passt (siehe Zeichnung). Wenn der Bahnhersteller oder Stadioneigentümer ein geringeres Maximum anordnet oder gewisse Spikeformen nicht erlaubt, hat dies zu gelten.

Sohle und Absatz

Die Sohle und/oder der Absatz können Rillen, Erhöhungen, Einkerbungen und Ausbuchtungen haben, vorausgesetzt sie sind aus dem gleichen oder ähnlichem Material wie die Grundsohle gefertigt. Die maximale Sohlendicke ist in TR 5.1 3 festgelegt. In Hoch - und Weitsprungwettbewerben dürfen die Sohle maximal1 3 mm und der Absatz beim Hochsprungwettbewerb maximal1 9 mm dick sein. Bei allen anderen Wettbewerben können die Sohle und/oder der Absatz beliebig dick sein.

Anmerkung 1: Die Dicke der Sohle ist im Zentrum des Vorderfußes und dem Zentrum des Absatzes des Athleten zu messen, wenn der Schuh nicht getragen wird. Das Maß der Dicke der Sohle und des Absatzes ist die Distanz zwischen der inneren Oberseite und der äußeren Unterseite der Sohle, einschließlich der oben erwähnten Merkmale und einschließlich jeder Art oder Form einer inneren losen Sohle.

Anmerkung 2: Das Zentrum des Vorderfußes des Athleten ist der Mittelpunkt des Schuhs bei 75% seiner inneren Länge. Das Zentrum des Absatzes des Athleten ist der Mittelpunkt bei 12% seiner inneren Länge. Bei einem Standard-Unisex-Schuh in Größe EUR 42 ist das Zentrum des Vorderfußes am Mittelpunkt ungefähr 203 mm von der inneren Rückseite des Schuhs und das Zentrum des Absatzes am Mittelpunkt ungefähr 32 mm von der inneren Rückseite des Schuhs.

Anmerkung 3: Die maximale Dicke der Sohle, auf die in TR 5 Bezug genommen wird, ist die Dicke der Sohle eine Standardschuhs in Unisex-Größe EUR 42. World Athletics akzeptiert, das sein Schuh, der größer als der Standardschuh ist, eine leicht dickere Sohle als der Standardschuh der selben Marke und des selben Modells haben kann, welche nur auf die größere Größe des Schuhs zurückzuführen ist. Solche leichten Abweichungen bleiben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dieser Regel unberücksichtigt.

 

  • Regel 143.12 (TR 5.12) Kleidung, Schuhe und Startnummern

Nicht-Übereinstimmung

Falls der Schiedsrichter berechtigte Zweifel hat, dass ein von einem Athleten getragener Schuh in einer Veranstaltung nicht den Buchstaben oder dem Sinn der Regel entspricht, kann der Schiedsrichter den Athleten auffordern, den Schuh unmittelbar nach Ende des Wettbewerbs zur weiteren Untersuchung durch World Athletics zu übergeben. Wenn allerdings für einen Schuh bereits entschieden wurde, dass dieser nicht den Buchstaben oder dem Sinn der Regel entspricht, soll der Schiedsrichter unmittelbar in Übereinstimmung mit TR 5.11 handeln. Wenn Schuhe gemäß TR 5.12 an den Schiedsrichter übergeben wurden und der Athlet an nachfolgenden Runden des selben Wettbewerbs oder anderen Wettbewerben derselben Veranstaltung teilnehmen möchte, soll der Schiedsrichter sicherstellen, dass die Schuhe dem Athleten zur Benutzung in solchen nachfolgenden Wettbewerben zur Verfügung stehen. Wie, wann und unter welchen Bedingungen die Schuhe einem Athleten während der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, obliegt der Entscheidung des Schiedsrichters.

 

  • Regel 143.12 (TR 5.13) Kleidung, Schuhe und Startnummern

Moratorium

Bis auf weiteres und wenn nicht anders von World Athletics in schriftlicher Form zugestimmt, jeder in einer Veranstaltung benutzter Schuh

  1. darf (außer wenn TR 5.13 b zutrifft) nicht mehr als eine feste Scheibe oder Feder aus Kohlenstoff-Fasern oder anderem Material mit ähnlichen Eigenschaften und ähnliche Effekte verursachend enthalten, unabhängig ob die Scheibe über die ganze Länge des Schuh so der nur einen Teil der Länge geht, und
  2. darf eine weitere feste Scheibe oder anderen Mechanismus enthalten, wenn dieser ausschließlich dem Zweck dient, daran Spikes an der äußeren Unterseite des Schuhs zu befestigen, und
  3. muss eine Sohle mit einer maximalen Dicke wie in der untenstehenden Tabelle dargestellt haben.

 

Tabelle Schuhsohlendicken

Wettbewerb   

Maximale Dicke der Sohle

Weitere Regelanforderungen

Technische Wettbewerbe (ausgenommen Dreisprung)

 

20mmZutreffend für alle Wurfwettbewerbe sowie Vertikale und Horizontale Sprünge mit Ausnahme von Dreisprung: Für alle Technischen  Wettbewerbe darf die Sohle am Zentrum des Vorderfußes nicht höher sein als die Sohle am Zentrum des Absatzes des Athleten.

Dreisprung

 

25mmDie Sohle am Zentrum des Vorderfußes darf nicht höher sein als die Sohle am Zentrum des Absatzes des Athleten.

Laufwettbewerbe (einschl. Hürdenläufe) unter 800m

 

20mmBei Staffelläufen bezieht sich die Regel auf die Teilstrecke, die jeder Athlet läuft.

Laufwettbewerbe ab 800m (einschließlich Hindernisläufe)

 

25mmBei Staffelläufen bezieht sich die Regel auf die Teilstrecke, die jeder Athlet läuft. Bei Gehwettbewerben ist die maximale Sohlendicke dieselbe wie für Straßenwettbewerbe.

Crosslauf

 

25mm 

Straßenwettbewerbe (Lauf- und Straßengeh-Wettbewerbe)

 

40mm 

Wettbewerbe nach TR 57

 

jede beliebige Dicke 
 
  • nach TR 5.5 Anm. 1, 2, 3 und A0bbildung zu TR 5.5 und 5.13 c
 

  • Regel 184.5 (TR 29.5) Allgemeine Bestimmungen-Horizontale Sprünge–Regel

 

  • Regel 185.1 (TR 30.1) Weitsprung-Regel

Der Wettkampf

  1. Es ist ein Fehlversuch des Wettkämpfers, wenn
    a.) er beim Absprung (vor dem Moment zu dem er den Kontakt mit dem Absprungbrett oder dem Boden beendet) mit irgend einem Teil seines Absprungfußes/-schuhs die senkrechte Fläche über der Absprunglinie durchbricht, sei es beim Durchlaufen ohne zu springen oder beim Sprungvorgang, oder .

Geändert im Juli 2020 und gültig ab 1. November 2021

Empfehlung DLV: kein Plastilin mehr verwenden, sondern nur über Sichtprüfung

FK Anlagen u. Geräte à Methoden zur Überwachung (Bsp. GoPro inkl. Monitor) ist noch in Arbeit

Für „normale“ Wettkämpfe besteht die Möglichkeit der Plastilineinlage mit 90 Grad-Winkel oder das „optische“ Übertreten als Tatsachenentscheidung des Obmanns. Im Übrigen bleibt abzuwarten, wie sich die vermeintliche Problematik im Echtbetrieb überhaupt darstellt.

Beschlossen am 10./11.03.2019 in Doha mit Gültigkeit ab 11.03.2019

  • Regel 113 Medizinischer Delegierter
    Der Medizinische Delegierte hat:
    • a) die endgültige Entscheidungsbefugnis in allen medizinischen Angelegenheiten.
    • b) sicherzustellen, dass geeignete Einrichtungen für eine medizinische Untersuchung, Behandlung und Erste Hilfe auf dem Gelände der Veranstaltung, im Trainings- und Aufwärmbereich verfügbar sind, und dass medizinische Versorgung in den Athletenunterkünften vorgesehen wird und vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus Regel 144.2.
    • c) Untersuchungen durchzuführen und ärztliche Atteste in Verbindung mit Regel 142.4 bereitzustellen.
    • d) die Befugnis anzuordnen, dass ein Athlet vorher zurückzieht oder unverzüglich ausscheidet während eines Wettbewerbs einer Veranstaltung.

Anmerkung 1: Die Befugnis unter c und d können vom Medizinischen Delegierten (oder wo kein Medizinischer Delegierter benannt oder verfügbar ist) auf einen oder mehrere Ärzte übergehen, die vom Veranstalter dazu ernannt und bestimmt wurden und normalerweise durch Armbinde, Weste oder ähnliche unverwechselbare Kleidung kenntlich gemacht sein sollte. Wo der Medizinsche Delegierte oder Arzt nicht sofort für den Athleten verfügbar ist, kann er Anordnungen und Anweisungen an einen Offiziellen oder eine andere berechtigte Person geben, um in seinem Auftrag zu handeln.

 

  • Regel 149 Gültigkeit von Leistungen

3. Leistungen, die in Übereinstimmung mit diesen Regeln in Qualifikationsrunden, Stichkämpfen im Hoch- und Stabhochsprung, in Wettbewerben oder Teilen davon, die nachträglich nach Regel 125.7, 146.4 b, 163.2 oder 180.20 ungültig erklärt wurden, in Gehwettbewerben, in denen Regel 230.7 c angewendet wird und der Geher nicht disqualifizier wurde, oder in einzelnen Disziplinen eines Mehrkampfes, unabhängig davon, ob der Wettkämpfer den Mehrkampf beendet hat, erzielt wurden, werden normalerweise für Statistiken, Rekorde, Ranglisten und Qualifikationsleistungen als gültig betrachtet.

 

  • Regel 170 Staffelläufe

22. In Fällen von Staffelwettbewerben, die nicht durch diese Regel abgedeckt sind, sollen die entsprechenden Wettkampfbestimmungen irgendwelche besonderen Regeln definieren, die angewandt werden sollen, und die Art und Weise beinhalten, wie der Staffellauf durchgeführt werden soll.

 

  • Regel 180 Allgemeine Bestimmungen – Technische Wettbewerbe

6. Anmerkung 4: Die Bestimmungen der entsprechenden Verbandsorganisation dürfen festlegen, dass die Reihenfolge nach dem dritten Versuch und nochmal nach irgendeinem weiteren Versuch geändert wird.

17. Einzelwettbewerb:

 HochstabStabübrige Wettbewerbe

mehr als 3 Wettkämpfer

(oder der allererste Versuch jedes Wettkämpfers)

1min.1min.1min
2 oder 3 Wettkämpfer1,5min2min.1min.
1 Wettkämpfer3min.5min.--
aufeinander folgende Versuche2min.3min.2min.

Mehrkampfwettbewerbe:

 

HochstabStabübrige Wettbewerbe

mehr als 3 Wettkämpfer

(oder der allererste Versuch jedes Wettkämpfers)

1min1min.1min.
2 oder 3 Wettkämpfer1,5min.2min.1min.
1 Wettkämpfer2min.3min.-
-2min.3min2min.

 

  • Regel 200 Mehrkampfwettbewerbe
    • U18, U20 und Männer (Fünf- / Zehnkampf)
      2. Der Zehnkampf besteht aus zehn Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:
    • U20 und Frauen (Sieben- / Zehnkampf)
      3. Der Siebenkampf besteht aus sieben Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:
      4. Der Zehnkampf besteht aus zehn Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in der Reihenfolge von Regel 200.2 oder in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:
    • U18 weiblich ( nur Siebenkampf)
      5. Der Siebenkampf besteht aus sieben Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:

  • Regel 230 Sportliches Gehen

7. Pit Lane wurde durch Penalty Zone ersetzt In der IWR bleibt Aufenthaltszone für Zeitstrafen

 

  • Regel 250 Crossläufe (national auch Waldläufe)

6. Die Crossläufe müssen mit einem Schuss aus dem Startrevolver, einer Kanone, einem Signalhorn oder ähnlichem gestartet werden, dabei muss das Kommando dem für Läufe länger als 400m (Regel 162.2b) entsprechen

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