Regeländerungen


Das wichtigste Regelwerk der Leichtathletik ist die IWR (Internationale Wettkampfregeln). Diese erweitert der DLV durch nationale Bestimmungen und wird durch die einzelnen Ländesverbände mit entsprechende Ergänzungen versehen. 

Diese Regelwerk wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegenfalls angepasst. Die jeweiligen Änderung sind auf den folgenden Seiten zu finden.

Regel CR14

Der Wettkampfleiter hat, wenn möglich mit dem Technischen und wenn relevant mit weiteren Delegierten:

  • 14.1 die technische Organisation der Veranstaltung, einschließlich der Integration der Event Präsentation und der Siegerehrung zu planen;
  • 14.2 sich damit zu beschäftigen, dass der Plan vor und währen der Veranstaltung ausgeführt wird;
  • 14.3 sich damit zu beschäftigen, dass irgendwelche technischen Probleme gelöst werden oder Ersatzlösungen angewandt werden;
  • 14.4 das Zusammenspiel zwischen Teilnehmern der Veranstaltung zu steuern;
  • 14.5 durch das Kommunikationssystem in Kontakt zu sein mit allen Schlüsselpersonen und anderen notwendigen Akteuren beteiligt an der Übermittelung und der Sendung der Veranstaltung;
  • 14.6 sich damit zu beschäftigen zusammen mit dem Leiter Veranstaltungspräsentation vollständig die Einhaltung von Regel CR17 zu gewährleisten
  • 14.7 sich mit der korrekten Vorbereitung und Veröffentlichung des Callroom Zeitplanes in Übereinstimmung mit CR29.1.1 zu beschäftigen;
  • 14.8 sich mit dem Startkoordinator auszutauschen, um den wirksamen Ablauf nach Regel CR22.1.3 sicher zu stellen;
  • 14.9 vollständig den zutreffenden Bestimmungen für die Veranstaltung und der Arbeitsweise der vorgesehenen Technik und IT Systeme gewähr zu sein; und
  • 14.10 irgendwelche Angelegenheiten zu bewältigen, die unter Regel TR7.5 aufkommen

Kommentar zu CR14:
ährend der Veranstaltung, um einen wirksamen Arbeitsablauf sicherzustellen, sollte der Wettkampfleiter mit einem optimalen Blick auf den Veranstaltungsbereich platziert sein, nahe beim Veranstaltungspräsentationsteam und mit ausreichender und zuverlässiger Verfügbarkeit technischer Verbindungen und unterstützender Bildschirme

 

Regel CR18.5

Der zuständige Schiedsrichter hat das Recht, jeden Wettkämpfer oder jede Staffelmannschaft in Übereinstimmung mit Regel TR7.1 zu verwarnen oder vom Wettkampf auszuschließen.

Der weitere Text aus Regel CR18.5 wurde nach Regel TR7.1 verschoben

 

Regel CR20

Kommentar zu CR20, letzter Absatz: Die einheitliche Praxis soll überall sein, dass wo ein Athlet oder eine Staffelmannschaft das Rennen nicht beendet, es generell als DNF verzeichnet wird und weniger als DQ, einschließlich der Hürdenläufe, wo eine technische Regel gebrochen wird, aber der Athlet offensichtlich das Rennen beendet hat und eventuell trotzdem die Ziellinie überquert.. Regel TR8.4.4 steht an der Stelle, um die Situation abzudecken, wo solch ein Athlet oder solch eine Mannschaft einen Einspruch einlegt – deshalb ist die Unterregel 8.4.4 hinzugefügt worden

 

Regel TR4.3

Ist ein Wettkämpfer für einen Laufbahnwettbewerb und einen technischen Wettbewerb oder für mehrere technische Wettbewerbe gemeldet, die gleichzeitig stattfinden, kann der zuständige Schiedsrichter ihm für einzelne Durchgänge oder für jeden Versuch im Hoch- oder Stabhochsprung erlauben, seinen Versuch in einer anderen Reihenfolge als in der Startliste (oder in Übereinstimmung mit TR 25.6.1 festgelegt) auszuführen. Ist er dann zu dem speziellen Versuch nicht anwesend, ist dies, sobald der dafür festgelegte Zeitraum (siehe Regel TR25.17) abgelaufen ist, als Verzicht zu betrachten. Da die Erlaubnis nur für diesen speziellen Durchgang / Versuch vom Schiedsrichter gegeben wurde, ist, wenn der Athlet für die danach folgenden Durchgänge/Versuche, wo wieder die ursprüngliche Reihenfolge der Startliste gilt, weiterhin nicht anwesend ist und seine Versuchszeit abgelaufen ist, der Versuch als Fehler zu werten.

 

Regel TR6.4.5

Anschauen von Aufnahmen vorhergehender Versuche durch Athleten, die an Technischen Wettbewerben teilnehmen und für die von Personen außerhalb des Wettkampfbereichs (siehe Regel TR6.1 Anmerkung) entsprechende Aufnahmen gemacht wurden. Das Gerät oder eine Kopie der Aufnahme darf nicht mit in den Wettkampfbereich genommen werden außerhalb des Bereichs, in dem die Aufnahmen normalerweise angesehen werden. Um eine bessere Betrachtung der Aufnahmen zu ermöglichen, können die Athleten das Gerät während der Kommunikation mit der Person, die die Aufnahmen erstellt hat, in der Hand halten.

 

Regel TR7

Auswirkung von Verwarnungen und Disqualifikation (Ausschluss)

Ernsthaftes Bemühen, unsportliches und ungebührliches Verhalten 7.1 Athleten und Staffelmannschaften haben an Leichtathletik Veranstaltungen in ernsthaftem Bemühen teilzunehmen und dürfen sich nicht unsportlich oder ungebührlich verhalten. Jeder Athlet oder jede Staffelmannschaft, die sich nicht nach dieser Regel verhält kann verwarnt oder disqualifiziert werden. Der zuständige Schiedsrichter… weiterer Text aus CR18.5 Disqualifikation wegen Verstoß gegen eine technische Regel (im Gegensatz zu Regel CR18.5 und TR16.5
TR7.1
7.2 Wird ein Athlet in einem Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen eine technische Regel disqualifiziert (ausgenommen gemäß Regel CR18.5 oder TR16.5TR7.1), sind alle in dieser Runde bis zu diesem Zeitpunkt von ihm erbrachten Leistungen für ungültig zu erklären. Dagegen bleiben Leistungen aus einer vorangegangenen Runde dieses Wettbewerbs, anderer vorangegangener Wettbewerbe oder eines vorangegangenen Einzelwettbewerbs aus einem Mehrkampf gültig. Solch eine Disqualifikation von einem Wettbewerb bedeutet nicht, dass der Athlet nicht an weiteren Wettbewerben (bzw. Disziplinen eines Mehrkampfs) dieser Veranstaltung teilnehmen darf Disqualifikation wegen Ausschluss nach Regel CR18.5 (einschließlich Regel TR16.5) TR7.1
7.3 Wird ein Athlet gemäß Regel CR18.5TR7.1 vom Wettkampf ausgeschlossen, ist er für diesen Wettbewerb zu disqualifizieren. Erfolgt die 2. Verwarnung….
7.4 Wird eine Staffelmannschaft gemäß Regel CR18.5TR7.1 vom Wettkampf ausgeschlossen, ist sie für diesen Wettbewerb zu disqualifizieren. Leistungen, die in vorausgegangenen Runden dieses Wettbewerbs erbracht wurden, bleiben gültig. Wenn die Disqualifikation der Staffelmannschaft die Konsequenz aus dem Verhalten eines oder mehrerer Athleten war, die zu einer Disqualifikation nach Regel TR7.1 führen würde, durch die Teilnahme in einem Einzelwettbewerb, ist Regel TR7.3 auf diese(n) Athleten anzuwenden. Im anderen Fall bedeutet eine solche Disqualifikation nicht, dass Athleten oder Staffeln dieses Teams nicht an allen weiteren Wettbewerben dieser Veranstaltung (einschließlich der Einzeldisziplinen eines Mehrkampfs, anderer Wettbewerbe, an denen sie zeitgleich teilnehmen, und Staffeln)an irgend einem anderen Wettbewerb dieser Veranstaltung teilnehmen dürfen.

 

Regel TR8.4.1

….Solch eine Teilnahme "unter Vorbehalt" ist nicht zulässig, wenn der Fehlstart durch ein von der WA zertifiziertes Startablauf-Informationssystem angezeigt wurde, außer der Schiedsrichter stellt aus irgendeinem Grund fest, dass die von dem System übermittelte Information offensichtlich falsch ist. Wenn einem Läufer erlaubt wird "unter Vorbehalt" zu starten, ist eine vor dem Läufern hochgehaltene rot-weiße Karte (diagonal halbiert) zu zeigen.

 

Regel TR8.4.2

Ein Einspruch kann sich darauf beziehen, dass der Starter einen Fehlstart nicht zurückgeschossen oder, nach Regel TR16.5, einen Start nicht abgebrochen hat. Ein solcher Einspruch kann nur von einem Läufer oder in dessen Namen eingelegt werden, wenn er normalerweise den Wettkampf in ernsthafter Absicht beendet haben sollte. Wird….

Kommentar zu TR8.4
Wenn der Schiedsrichter Start über einen sofortigen mündlichen Einspruch eines Athleten entscheidet, der wegen eines Fehlstarts sanktioniert wird, muss er alle verfügbaren Daten berücksichtigen und im Falle einer begründeten Möglichkeit, dass der Einspruch des Athleten Erfolg haben kann, sollte er den Athleten „unter Vorbehalt“ zum Start zulassen. Nach dem Lauf muss eine endgültige Entscheidung vom Schiedsrichter getroffen werden, die Grundlage einer Berufung zur Jury werden kann. Ein Start „unter Vorbehalt“ soll normalerweise nicht gewährt werden, wenn der Fehlstart mittels einem Startablauf-Informationssystem erkannt wurde, das ordnungsgemäß zu funktionieren scheint oder wenn es klar erkennbar ist, dass der Läufer einen Fehlstart begangen hat und es keinen stichhaltigen Grund gibt, den Einspruch zuzulassen. Jedoch ist es anerkannt, dass, wenn die Reaktionszeit sehr nah am zugelassenen Grenzwert liegt, eine mögliche Bewegung kaum sichtbar sein kann. Wenn es in diesem Fall nach der Meinung des Schiedsrichters Start notwendig ist, weitere Studien der technischen Beweismittel durchzuführen, kann der Schiedsrichter Start demAthleten erlauben, unter Vorbehalt zu starten, um alle betreffenden Rechte zu wahren.

 

Regel TR20.4.2

Nach der ersten Runde sind die Athleten entsprechend den Vorgaben in Regeln TR20.3.2 a zu reihen bzw. bei 800m entsprechend Regel TR20.3.2 b.

Für eine Anlage mit acht Bahnen werden dann drei Auslosungen für die Bahnen durchgeführt. Wenn es weniger oder mehr als acht Bahnen gibt, sollen die Grundsätze des folgenden Systems mit entsprechend notwendigen Anpassungen angewendet werden.

 

Regel TR20.4.3

Für Läufe auf der Geraden:
Eine Auslosung für die vier am höchsten eingereihten Athleten, um ihnen die Bahnen 3, 4, 5 und 6 zuzulosen.
eine Auslosung für die an fünfter und sechster Stelle eingereichten Athleten, um ihnen die Bahnen 2 und 7 zuzulosen und
eine Auslosung für die am niedrigsten eingereihten Athleten, um ihnen die Bahnen 1 und 8 zu zulosen

 

Regel TR20.4.4

Für 200m Läufe:
eine Auslosung für die drei am höchsten eingereihten Athleten, um ihnen die Bahnen 5, 6 und 7 zuzulosen.
eine Auslosung für die an vierter, fünfter und sechster Stelle eingereichten Athleten, um ihnen die Bahnen 3, 4 und 8 zuzulosen und
eine Auslosung für die am niedrigsten eingereihten Athleten, um ihnen die Bahnen 1 und 2 zu zulosen R E G E L Ä N D E R U N G E N T

 

Regel TR20.4.5

Für 400m Läufe. alle Staffeln bis einschließlich 4x400m und 800m mit Start in Bahnen:
eine Auslosung für die vier am höchsten eingereihten Athleten oder Mannschaften, um ihnen die Bahnen 4, 5, 6 und 7 zuzulosen.
eine Auslosung für die an fünfter und sechster Stelle eingereihten Athleten, um ihnen die Bahnen 3 und 8 zuzulosen und
eine Auslosung für die am niedrigsten eingereihten Athleten, um ihnen die Bahnen 1 und 2 zuzulosen

 

Regel TR24.11

Die Zusammensetzung einer Staffelmannschaft und die Reihenfolge in der sie läuft sind spätestens der bekanntgegebenen ersten Callroomzeit (die Zeit, zu der die Läufer im Callroom sein müssen) für den jeweiligen Lauf in jeder Runde offiziell zu melden. Die Mannschaft hat in der namentlich genannten und angegebenen Reihenfolge zu laufen. Befolgt eine Mannschaft diese Regel nicht, ist sie zu disqualifizieren

 

Regel TR25.2

Hat der Wettkampf begonnen, ist es den Athleten nicht mehr erlaubt, für entsprechende Übungszwecke
25.2.1 die Anlaufbahn oder den Absprungbereich zu benutzen,
25.2.2 die Stabhochsprungstäbe zu benutzen,
25.2.3 die Geräte zu benutzen,
25.2.4 den Stoß-/Wurfkreis oder die Anlaufbahn oder den Sektor mit oder ohne Geräte zu betreten.
Allerdings ist die Benutzung der Geräte außerhalb des Stoß-/Wurfkreises oder der Anlaufbahn zu jeder Zeit verboten

 

Regel TR25.5

Außer wenn Regel TR25.6 anzuwenden ist oder anzuwendenden Regeln es anders vorgeben, führen die Athleten ihre Versuche in der ausgelosten Reihenfolge aus

 

Regel TR25.19

Ein Athlet darf im Verlauf des Wettkampfes den unmittelbaren Wettkampfplatz nicht verlassen, es sei denn, er hat die Erlaubnis und ist in Begleitung eines Offiziellen. Bei Verstößen ist er nach Möglichkeit zunächst zu verwarnen; bei sich wiederholenden oder in schwerwiegenden Fällen ist der Athlet zu disqualifizieren. Wenn ein Athlet anschließend für einen jeweiligen Versuch nicht anwesend ist, wird es als Fehlversuch gewertet, nachdem die zulässige Versuchszeit abgelaufen ist

 

Regel TR28.1

Die Athleten können die Sprunglatte nur in Richtung Aufsprungmatte verschieben lassen und zwar so, dass die dem Athleten zugewandte Kante der Sprunglatte im Bereich von der Oberkante der Stoppwand des Einstichkastens (Null-Linie) bis zu 80cm in Richtung Aufsprungmatte liegt.
 ……
Versäumt er dies, läuft der Zeitraum für seinen Versuch weiter.
Wenn die Zeit für den Versuch einmal gestartet wurde, sind keine weiteren Veränderungen der Position der Sprunglatte mehr zulässig.

 

Regel TR29.3

Der Absprung muss durch einen in den Boden eingelassenen Balken gekennzeichnet sein, der niveaugleich mit der Anlaufbahn und der Oberfläche der Sprunggrube ist. Die Kante des Balkens, die näher zur Sprunggrube liegt, wird als Absprunglinie bezeichnet. Als Hilfe für die Kampfrichter kann unmittelbar jenseits der Absprunglinie ein Einlagebrett mit Plastilin angebracht sein.

Anmerkung: Wenn im Aufbau der Anlaufbahn und/oder des Absprungbalkens früher eine Aussparung für ein Einlagebrett mit Plastilin vorgesehen war und dieses Brett nicht benutzt wird, soll die Aussparung mit einem Einlagebrett bündig mit dem Absprungbalken gefüllt werden.

 

Regel TR29.5

… Wenn aber keine Technologie verfügbar ist, kann ein Einlagebrett mit Plastilin, das direkt hinter der Absprunglinie platziert wird, verwendet werden…

Anmerkung 2: Der Absprungbalken kann als ein einzelnes Stück Balken 0,30m breit mit einem 0,20m weißen Abschnitt und einem 0,10m Abschnitt in Kontrastfarbe sein, z.B. können Absprungbalken und Einlagebrett ein Stück sein.

 

Regel TR30.1.1

… er beim Absprung (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Moment zu welchem er den Kontakt zum Absprungbalken oder Boden beendet) mit irgendeinem vorderen Teil seines Spungfußes/ -schuhs die senkrechte Fläche über der Absprunglinie durchbricht, sei es beim Durchlaufen ohne zu springen oder beim Sprungvorgang, oder…

 

Regel TR30.1.1 Anmerkung

Es wird nicht als Fehlversuch betrachtet, wenn das Durchbrechen der senkrechten Fläche durch einen losen Teil des Schuhs (z.B. die Schnürsenkel) erfolgt.

Kommentar TR30.1.1
Da sich die Regel 30.1.1 auf die Spitze des Absprungschuhs/ -fußes bezieht, ist es nicht relevant, wenn die senkrechte Fläche in irgendeiner anderen Weise durchbrochen wird, z.B. durch die Hände, Arme oder durch Mützen oder Schmuckstücke, die während des Absprungs vom Körper des Athleten fallen. Ebenso ist ein loser Schnürsenkel oder ähnliches nicht für die Entscheidung relevant, wenn er die Ebene durchbricht.


Kommentar TR32.2
… Ist das gleiche Modell bereits in der vom Veranstalter erstellen Liste aufgeführt, werden eigene Geräte nicht zugelassen

 

Regel TR32.14.2 Anmerkung

Jedoch wird es nicht als Fehlversuch gewertet, wenn die Berührung ohne Abdrücken während der ersten Drehung an einem Punkt erfolgt, der vollständig hinter der weißen Linie liegt, die außerhalb des Kreises markiert ist und theoretisch durch den Kreismittelpunkt geht. Noch wenn die Berührung, auch der Oberseite des Balkens oder im Falle des Speerwurfes, der Abwurfbogen oder Linien, die die Anlaufbahn markieren, egal zu welchem Zeitpunktdurch durch irgendeinen losen Teil des Schuhs (z.B. Schnürsenkel), der Kleidung oder irgendeinem anderen Gegenstand (z.B. einer Mütze) erfolgt, welche sich zum Beginn des Versuchs am Körper des Athleten befunden haben, und sich während oder nach dem Versuch lösen.

 

Regel TR32.14 Kommentar

… In jedem Fall ist klar, dass jede Technik, die dadurch einen Vorteil durch Hebel- oder Antriebswirkung verschafft, zu einem Fehlversuch führt. Die Absicht von Regel 32.14.2 besteht darin, den Zweck der Grenzen des Kreises oder der Anlaufbahn einzuhalten, sodass der Athlet diese einhält, bis er ihn ordnungsgemäß verlässt. Sofern er nicht aus dem Gleichgewicht gerät, ist nur die Position seiner Füße/Schuhe entscheidend. Es ist nicht relevant, wenn die Oberseite des Kreisrings oder, im Falle von Speerwurf, der Abwurfbogen oder Linien, die die Anlaufbahn markieren, oder der Boden außerhalb oder die Oberseite des Balkens, von einem losen Schnürsenkel oder Ähnlichem oder beispielsweise einer Mütze oder einem Schmuckstück, das während des Versuchs vom Körper des Athleten fällt, berührt wird.

 

Regel TR39.8.5

Startpositionen/Bahnzuordnungen für die letzte Disziplin eines Mehrkampfs können von den(m) Technischen Delegierten oder Schiedsrichter Mehrkampf, wie sie es als wünschenswert erachten, festgelegt werden. Für die 200m und 400m Läufe sind nach der Festlegung der Reihenfolge die Bahnen gemäß TR20.4.4 und TR20.4.5 zur losen. Bei allen anderen Disziplinen sind sie durch Los zu ermitteln.

 

Änderung der Regeln CR31, CR32, CR33, CR34, CR35 und TR2, TR11, TR17, TR20, TR40, TR41, TR43, TR44, TR48, TR54

Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Freiluft und Hallen Wettkampfanlagen sondern die Unterscheidung ist jetzt 400m Standard Rundbahn oder 200m Standard Rundbahn (Short Track). ❖

Es soll auch keine Unterscheidung zwischen Freiluft und Hallen Rekorden geben.

Die nationale Umsetzung im DLV ist noch offen.

  • im Jahr 2023 liegen keine Regeländerung vor 

  • Weitsprung (TR 30.1.1)
    • Es ist ein Fehlversuch, wenn beim Absprung ein Teil des Fußes/Schuhs die Senkrechte über der Absprunglinie durchbricht, sei es beim Durchlaufen ohne zu springen oder beim Sprungvorgang. Sollte der Übertritt nicht per Sichtkontrolle bzw. Videotechnik erfolgen, legt TR 29.5 fest, dass die Nutzung von Plastilin zur Unterstützung der Kampfrichter:innen verwendet werden kann, dieses ist jedoch in einem Winkel von 90° (statt wie bisher 45°) zu benutzen.
    • Die Nutzung einer Videotechnik oder von Plastilin ist keine Pflicht, kann aber die Arbeit bzw. die Entscheidung des jeweiligen Obmanns unterstützen und somit ggf. auch erleichtern

 

  • Bahnverstoß (TR 17.4)

    • Folgende zwei Ausnahmen führen nicht mehr zur sofortigen Disqualifikation:

  • Wenn bei Läufen in Bahnen in einer Kurve bei der inneren Bahnlinie die Bahnbegrenzung oder Boardkante einmal berührt wird (17.4.2).
  • Wenn bei Läufen die nicht in Bahnen gelaufen werden ein Schritt auf oder vollständig über die innere Begrenzungslinie oder die Boardkante gemacht wird (17.4.3).
    • Bei zwei oder mehr Verstößen der oben angegebenen Fälle, kommt es dann folglich zur Disqualifikation.

 

  • Gemischte Wettkämpfe (TR 9.2)
    • Gemischte Wettbewerbe zwischen männlichen und weiblichen Teilnehmer:innen sind normalerweise nicht erlaubt.
    • Ausnahmen dieser Regel gelten für folgende Punkte:
      • Laufwettbewerbe von 5.000m und länger
        • Wenn nicht genügend Athlet:innen des einen oder beider Geschlechter teilnehmen, um die Durchführung getrennter Läufe zu rechtfertigen.
        • Solche Läufe sind in keinem Fall durchzuführen, wenn dadurch Schrittmachen oder Unterstützen von Athlet:innen eines Geschlechts durch Athlet:innen des anderen Geschlechts ermöglicht wird.

      • Technische Wettbewerbe
        • Männer und Frauen können parallel auf einer oder mehreren Anlagen durchgeführt werden
        • Getrennte Wettkampflisten sind zu führen
        • Ergebnisse sind getrennt nach Geschlechtern zu veröffentlichen.
        • Regeln TR 25 ff sind weiterhin zwingend zu beachten

    • Werden in den anderen Fällen gemischte Wettbewerbe durchgeführt, können diese Ergebnisse nicht in die nationalen und internationalen Bestenlisten aufgenommen werden und somit auch nicht als Qualifikationsleistung anerkannt werden.
    • Abweichende Regelungen können bei vereins- und kreisoffenen Veranstaltungen ohne jeglichen Qualifikationscharakter getroffen werden. In der jeweiligen Ausschreibung ist dann auf die gemischten Wettkämpfe und die möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

 

  • Regel 143.1 (TR 5.1) Kleidung, Schuhe und Startnummern

Neue Anmerkung:
soll beim Begriff „was kann die Sicht der Kampfrichtererschweren“ soweit gefasst interpretiert werden, dass die Athleten ihr Haar in einer besonderen Art tragen.

 

  • Regel 143.2 (TR 5.2) Kleidung, Schuhe und Startnummern

ergänzt:

...Sie dürfen jedoch nicht so beschaffen sein, dass sie Wettkämpfer nirgend eine unfaire Unterstützung oder einen Vorteil geben. Jedes Schuhmodell muss für jeden im Geist der Universalität der Leichtathletik hinreichend verfügbar sein. Um diese Anforderung zu erfüllen gilt für jeden Schuh, der erstmalig nach dem 31. Januar 2020 eingeführt wurde, die untenstehende Übergangsbestimmung (Anmerkung 2). Jeder Schuh, der am oder nach dem 9. August 2021 erstmalig eingeführt wird, darf nicht in Wettkämpfen benutzt werden, solange und bis er durch das Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schema wie in untenstehender Anmerkung 2a verfügbar ist. Jeder Schuh, der nicht diesen Anforderungen entspricht, gilt als Prototyp und darf in Wettkämpfen nicht benutzt werden.


geändert von Anmerkung zu Regeltext:

5.2.1 Die Anpassung eines Schuhs, damit er mit der Charakteristik eines Athletenfusses über einstimmt, ist erlaubt, wenn sie im Sinne der generellen Prinzipien dieser Regel erfolgt. Jedoch sind Einmalig-Schuhe die auf Bestellung gemacht wurden (d.h. es gibt nur einen von der Art), um die Charakteristik eines Athletenfusses oder andere Anforderungen zu erfüllen, sind nicht erlaubt.

5.2.2 Wenn WA Grund zur Annahme hat, dass ein Schuhmodell oder spezifische Technologie nicht den Regeln oder ihrem Geiste entspricht, kann WA den Schuh weiteren Untersuchung unterziehen und die Nutzung dieser Schuhe oder Technologie im Wettkampf bis zum Abschluss der Untersuchung untersagen.

 

Neue Anmerkung:

Anmerkung 1: Mindestens vier Monate vor einer Internationalen Veranstaltung, bei der ein Athlet vorsieht, einen Schuh zu tragen, der vorher noch nicht bei Internationalen Veranstaltungen genutzt wurde, muss der Athlet (oder sein Vertreter) die Spezifikation (d.h. Größe, Dimensionen, Sohlendicke, Struktur usw.) des neuen Schuhs an World Athletics übermitteln; zu bestätigen, ob der neue Schuh in irgend einer Weise angepasst wird; und Informationen über die Verfügbarkeit des neuen Schuhs auf dem offenen Endkundenmarkt (d.h. in Läden oder Online Shops) bei zusteuern. Nach der Prüfung dieser Informationen kann World Athletics verlangen, dass Muster des Schuhs zur weiteren Untersuchung vom Hersteller übersendet werden. World Athletics wird sich in angemessener Form bemühen, die Untersuchungen so schnell wie machbar (wenn möglich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Schuhs bei World Athletics) abzuschließen.

Anmerkung 2: Übergangsperiode vom 31. Januar 2020 bis 8. August 2021. Diese Anmerkung wurde eingefügt in Anerkennung der Tatsache, dass am 15. Juli 2020 vom Councileine Arbeitsgruppe für Leichtathletikschuhe eingesetzt wurde, die in Zusammenarbeit mit Hersteller die Gänze dieser TR 5 in Bezug auf Schuhe zum Ende des Jahres 2020 überprüfen wird. Die nachfolgenden Anmerkungen a) bis e) unterstützen alle Beteiligten bei der praktischen Anwendung dieser TR 5 für alle Schuhe (Straßenschuhe oder Spikes) bis einschließlich zum 8. August 2021

a) Jeder neue Schuh (Straßenschuh oder Spike), der nach dem 31. Januar 2020 eingeführt wurde und bis zum 15. Juli 2020 schon von World Athletics dahingehend anerkennt wurde, dass er die Bestimmungen von TR 5. 13 erfüllt, kann in Internationalen Veranstaltungen sofort genutzt werden („ein zugelassener Schuh“). Nach dem 15. Juli 2020 muss ein zugelassener Schuh auch jedem Nicht-Vertrags-Athleten (d.h. der keinen Vertrag mit dem Hersteller hat) vor einer Internationalen Veranstaltung verfügbar gemacht werden. Die Arbeitsgruppe für Leichtathletikschuhe wird den Prozess (einschließlich Zeitplanungen), die Kriterien (d.h. ob der Athlet einen Startplatz bei einer Veranstaltung der World Athletics Serie oder den Olympischen Spielen erhält), die Anzahl der erforderlichen Schuhe (einschließlich Modell, Größen etc.), die Vertriebsmethoden und die Ressourcen (einschließlich Kosten), die zur Verwaltung des Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schemas nötig sind, entwickeln und fertig stellen.

b) Wenn nach dem 15. Juli 2020 ein Spitzenathlet vorhat, einen neuen Schuh (Straßenschuh oder Spike) in einer Internationalen Veranstaltung zu benutzen, muss der Athlet (oder sein Vertreter) die Spezifikation (d.h. Größe, Dimensionen, Sohlendicke, Struktur usw.) des neuen Schuhs an World Athletics übermitteln; und zu bestätigen, ob der neue Schuh in irgendeiner Weise angepasst wird. Nach der Prüfung dieser Informationen kann World Athletics verlangen, dass Muster des Schuhs zur weiteren Untersuchung vom Hersteller übersendet werden. World Athletics wird sich in angemessener Form bemühen, die Untersuchungen so schnell wie machbar (wenn möglich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Schuhs bei World Athletics) abzuschließen. Der Schuh muss von World Athletics dahingehend vor der Nutzung in der Internationalen Veranstaltung bestätigt werden, dass er die Anforderungen von TR 5.13 erfüllt.

c) Wenn nach dem 15. Juli 2020 ein Spitzenathlet vorhat, einen neuen Schuh (Straßenschuh oder Spike) in einer Internationalen Veranstaltung zu benutzen und dieser in Übereinstimmung vor vorstehendem Absatz b) zugelassen wurde, muss der Athlet (oder sein Vertreter) Informationen zur Verfügung stellen, die bestätigen, dass der Hersteller den Schuh dem Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schema verfügbar macht, zusammen mit ergänzenden Informationen bezüglich der Anzahl an Schuhen (einschließlich Modell, Größen etc.)

d) Unter der Voraussetzung der Übereinstimmung mit den vorstehenden Absätzen b) und c) darf jeder neue, am oder nach dem 15. Juli 2020 eingeführte Schuh in Internationalen Veranstaltungen benutzt werden, sobald er über das Leichtathletikschuh-Verfügbarkeits-Schema vor der Internationalen Veranstaltung, bei der der Spitzenathlet diesen Schuh tragen wollte, verfügbar gemacht wurde.

e) Jeder Schuh, der die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, wird als Prototyp angesehen und darf nicht in Veranstaltungen genutzt werden. Die einführenden Absätze von TR 5.2 und TR 5.2.1, 5.3, 5.4., 5.6 u n d 5.1 3 sind unzweifelhaft während der in dieser Anmerkung beschriebenen Übergangsperiode geltend.

 

  • Regel 143.5 Kleidung, Schuhe und Startnummern

Maße der Spikes

Der aus Sohle oder Absatz herausragende Teil der Spikes darf nicht länger als 9 mm, beim Hochsprung und Speerwurf nicht länger als 12 mm sein. Der Spike muss so beschaffen sein, dass er mindestens bis zur Hälfte seiner Länge von der Spitze weg durch eine quadratische Messlehre mit 4 mm Kantenlänge passt (siehe Zeichnung). Wenn der Bahnhersteller oder Stadioneigentümer ein geringeres Maximum anordnet oder gewisse Spikeformen nicht erlaubt, hat dies zu gelten.

Sohle und Absatz

Die Sohle und/oder der Absatz können Rillen, Erhöhungen, Einkerbungen und Ausbuchtungen haben, vorausgesetzt sie sind aus dem gleichen oder ähnlichem Material wie die Grundsohle gefertigt. Die maximale Sohlendicke ist in TR 5.1 3 festgelegt. In Hoch - und Weitsprungwettbewerben dürfen die Sohle maximal1 3 mm und der Absatz beim Hochsprungwettbewerb maximal1 9 mm dick sein. Bei allen anderen Wettbewerben können die Sohle und/oder der Absatz beliebig dick sein.

Anmerkung 1: Die Dicke der Sohle ist im Zentrum des Vorderfußes und dem Zentrum des Absatzes des Athleten zu messen, wenn der Schuh nicht getragen wird. Das Maß der Dicke der Sohle und des Absatzes ist die Distanz zwischen der inneren Oberseite und der äußeren Unterseite der Sohle, einschließlich der oben erwähnten Merkmale und einschließlich jeder Art oder Form einer inneren losen Sohle.

Anmerkung 2: Das Zentrum des Vorderfußes des Athleten ist der Mittelpunkt des Schuhs bei 75% seiner inneren Länge. Das Zentrum des Absatzes des Athleten ist der Mittelpunkt bei 12% seiner inneren Länge. Bei einem Standard-Unisex-Schuh in Größe EUR 42 ist das Zentrum des Vorderfußes am Mittelpunkt ungefähr 203 mm von der inneren Rückseite des Schuhs und das Zentrum des Absatzes am Mittelpunkt ungefähr 32 mm von der inneren Rückseite des Schuhs.

Anmerkung 3: Die maximale Dicke der Sohle, auf die in TR 5 Bezug genommen wird, ist die Dicke der Sohle eine Standardschuhs in Unisex-Größe EUR 42. World Athletics akzeptiert, das sein Schuh, der größer als der Standardschuh ist, eine leicht dickere Sohle als der Standardschuh der selben Marke und des selben Modells haben kann, welche nur auf die größere Größe des Schuhs zurückzuführen ist. Solche leichten Abweichungen bleiben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dieser Regel unberücksichtigt.

 

  • Regel 143.12 (TR 5.12) Kleidung, Schuhe und Startnummern

Nicht-Übereinstimmung

Falls der Schiedsrichter berechtigte Zweifel hat, dass ein von einem Athleten getragener Schuh in einer Veranstaltung nicht den Buchstaben oder dem Sinn der Regel entspricht, kann der Schiedsrichter den Athleten auffordern, den Schuh unmittelbar nach Ende des Wettbewerbs zur weiteren Untersuchung durch World Athletics zu übergeben. Wenn allerdings für einen Schuh bereits entschieden wurde, dass dieser nicht den Buchstaben oder dem Sinn der Regel entspricht, soll der Schiedsrichter unmittelbar in Übereinstimmung mit TR 5.11 handeln. Wenn Schuhe gemäß TR 5.12 an den Schiedsrichter übergeben wurden und der Athlet an nachfolgenden Runden des selben Wettbewerbs oder anderen Wettbewerben derselben Veranstaltung teilnehmen möchte, soll der Schiedsrichter sicherstellen, dass die Schuhe dem Athleten zur Benutzung in solchen nachfolgenden Wettbewerben zur Verfügung stehen. Wie, wann und unter welchen Bedingungen die Schuhe einem Athleten während der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, obliegt der Entscheidung des Schiedsrichters.

 

  • Regel 143.12 (TR 5.13) Kleidung, Schuhe und Startnummern

Moratorium

Bis auf weiteres und wenn nicht anders von World Athletics in schriftlicher Form zugestimmt, jeder in einer Veranstaltung benutzter Schuh

  1. darf (außer wenn TR 5.13 b zutrifft) nicht mehr als eine feste Scheibe oder Feder aus Kohlenstoff-Fasern oder anderem Material mit ähnlichen Eigenschaften und ähnliche Effekte verursachend enthalten, unabhängig ob die Scheibe über die ganze Länge des Schuh so der nur einen Teil der Länge geht, und
  2. darf eine weitere feste Scheibe oder anderen Mechanismus enthalten, wenn dieser ausschließlich dem Zweck dient, daran Spikes an der äußeren Unterseite des Schuhs zu befestigen, und
  3. muss eine Sohle mit einer maximalen Dicke wie in der untenstehenden Tabelle dargestellt haben.

 

Tabelle Schuhsohlendicken

Wettbewerb   

Maximale Dicke der Sohle

Weitere Regelanforderungen

Technische Wettbewerbe (ausgenommen Dreisprung)

 

20mmZutreffend für alle Wurfwettbewerbe sowie Vertikale und Horizontale Sprünge mit Ausnahme von Dreisprung: Für alle Technischen  Wettbewerbe darf die Sohle am Zentrum des Vorderfußes nicht höher sein als die Sohle am Zentrum des Absatzes des Athleten.

Dreisprung

 

25mmDie Sohle am Zentrum des Vorderfußes darf nicht höher sein als die Sohle am Zentrum des Absatzes des Athleten.

Laufwettbewerbe (einschl. Hürdenläufe) unter 800m

 

20mmBei Staffelläufen bezieht sich die Regel auf die Teilstrecke, die jeder Athlet läuft.

Laufwettbewerbe ab 800m (einschließlich Hindernisläufe)

 

25mmBei Staffelläufen bezieht sich die Regel auf die Teilstrecke, die jeder Athlet läuft. Bei Gehwettbewerben ist die maximale Sohlendicke dieselbe wie für Straßenwettbewerbe.

Crosslauf

 

25mm 

Straßenwettbewerbe (Lauf- und Straßengeh-Wettbewerbe)

 

40mm 

Wettbewerbe nach TR 57

 

jede beliebige Dicke 
 
  • nach TR 5.5 Anm. 1, 2, 3 und A0bbildung zu TR 5.5 und 5.13 c
 

  • Regel 184.5 (TR 29.5) Allgemeine Bestimmungen-Horizontale Sprünge–Regel

 

  • Regel 185.1 (TR 30.1) Weitsprung-Regel

Der Wettkampf

  1. Es ist ein Fehlversuch des Wettkämpfers, wenn
    a.) er beim Absprung (vor dem Moment zu dem er den Kontakt mit dem Absprungbrett oder dem Boden beendet) mit irgend einem Teil seines Absprungfußes/-schuhs die senkrechte Fläche über der Absprunglinie durchbricht, sei es beim Durchlaufen ohne zu springen oder beim Sprungvorgang, oder .

Geändert im Juli 2020 und gültig ab 1. November 2021

Empfehlung DLV: kein Plastilin mehr verwenden, sondern nur über Sichtprüfung

FK Anlagen u. Geräte à Methoden zur Überwachung (Bsp. GoPro inkl. Monitor) ist noch in Arbeit

Für „normale“ Wettkämpfe besteht die Möglichkeit der Plastilineinlage mit 90 Grad-Winkel oder das „optische“ Übertreten als Tatsachenentscheidung des Obmanns. Im Übrigen bleibt abzuwarten, wie sich die vermeintliche Problematik im Echtbetrieb überhaupt darstellt.

Beschlossen am 10./11.03.2019 in Doha mit Gültigkeit ab 11.03.2019

  • Regel 113 Medizinischer Delegierter
    Der Medizinische Delegierte hat:
    • a) die endgültige Entscheidungsbefugnis in allen medizinischen Angelegenheiten.
    • b) sicherzustellen, dass geeignete Einrichtungen für eine medizinische Untersuchung, Behandlung und Erste Hilfe auf dem Gelände der Veranstaltung, im Trainings- und Aufwärmbereich verfügbar sind, und dass medizinische Versorgung in den Athletenunterkünften vorgesehen wird und vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus Regel 144.2.
    • c) Untersuchungen durchzuführen und ärztliche Atteste in Verbindung mit Regel 142.4 bereitzustellen.
    • d) die Befugnis anzuordnen, dass ein Athlet vorher zurückzieht oder unverzüglich ausscheidet während eines Wettbewerbs einer Veranstaltung.

Anmerkung 1: Die Befugnis unter c und d können vom Medizinischen Delegierten (oder wo kein Medizinischer Delegierter benannt oder verfügbar ist) auf einen oder mehrere Ärzte übergehen, die vom Veranstalter dazu ernannt und bestimmt wurden und normalerweise durch Armbinde, Weste oder ähnliche unverwechselbare Kleidung kenntlich gemacht sein sollte. Wo der Medizinsche Delegierte oder Arzt nicht sofort für den Athleten verfügbar ist, kann er Anordnungen und Anweisungen an einen Offiziellen oder eine andere berechtigte Person geben, um in seinem Auftrag zu handeln.

 

  • Regel 149 Gültigkeit von Leistungen

3. Leistungen, die in Übereinstimmung mit diesen Regeln in Qualifikationsrunden, Stichkämpfen im Hoch- und Stabhochsprung, in Wettbewerben oder Teilen davon, die nachträglich nach Regel 125.7, 146.4 b, 163.2 oder 180.20 ungültig erklärt wurden, in Gehwettbewerben, in denen Regel 230.7 c angewendet wird und der Geher nicht disqualifizier wurde, oder in einzelnen Disziplinen eines Mehrkampfes, unabhängig davon, ob der Wettkämpfer den Mehrkampf beendet hat, erzielt wurden, werden normalerweise für Statistiken, Rekorde, Ranglisten und Qualifikationsleistungen als gültig betrachtet.

 

  • Regel 170 Staffelläufe

22. In Fällen von Staffelwettbewerben, die nicht durch diese Regel abgedeckt sind, sollen die entsprechenden Wettkampfbestimmungen irgendwelche besonderen Regeln definieren, die angewandt werden sollen, und die Art und Weise beinhalten, wie der Staffellauf durchgeführt werden soll.

 

  • Regel 180 Allgemeine Bestimmungen – Technische Wettbewerbe

6. Anmerkung 4: Die Bestimmungen der entsprechenden Verbandsorganisation dürfen festlegen, dass die Reihenfolge nach dem dritten Versuch und nochmal nach irgendeinem weiteren Versuch geändert wird.

17. Einzelwettbewerb:

 HochstabStabübrige Wettbewerbe

mehr als 3 Wettkämpfer

(oder der allererste Versuch jedes Wettkämpfers)

1min.1min.1min
2 oder 3 Wettkämpfer1,5min2min.1min.
1 Wettkämpfer3min.5min.--
aufeinander folgende Versuche2min.3min.2min.

Mehrkampfwettbewerbe:

 

HochstabStabübrige Wettbewerbe

mehr als 3 Wettkämpfer

(oder der allererste Versuch jedes Wettkämpfers)

1min1min.1min.
2 oder 3 Wettkämpfer1,5min.2min.1min.
1 Wettkämpfer2min.3min.-
-2min.3min2min.

 

  • Regel 200 Mehrkampfwettbewerbe
    • U18, U20 und Männer (Fünf- / Zehnkampf)
      2. Der Zehnkampf besteht aus zehn Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:
    • U20 und Frauen (Sieben- / Zehnkampf)
      3. Der Siebenkampf besteht aus sieben Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:
      4. Der Zehnkampf besteht aus zehn Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in der Reihenfolge von Regel 200.2 oder in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:
    • U18 weiblich ( nur Siebenkampf)
      5. Der Siebenkampf besteht aus sieben Disziplinen, die an zwei aufeinander folgenden 24 Stunden Perioden in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden müssen:

  • Regel 230 Sportliches Gehen

7. Pit Lane wurde durch Penalty Zone ersetzt In der IWR bleibt Aufenthaltszone für Zeitstrafen

 

  • Regel 250 Crossläufe (national auch Waldläufe)

6. Die Crossläufe müssen mit einem Schuss aus dem Startrevolver, einer Kanone, einem Signalhorn oder ähnlichem gestartet werden, dabei muss das Kommando dem für Läufe länger als 400m (Regel 162.2b) entsprechen

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